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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für unsere Lieferung und Leistung

 

§1. Allgemeines

1.         Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, kaufmännische Bestätigungsschreiben und Verträge. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch, wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Eventuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des anderen Vertragsteiles wird widersprochen, sie sind ausgeschlossen, auch wenn der Widerspruch im Einzelfall nicht mehr ausdrücklich erklärt wird. Nebenabreden, Vorbehalte und Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Der Eigentumsvorbehalt in § 4 wird in keinem Falle eingeschränkt.

2.         Für Bauleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und C in der jeweiligen zum Zeitpunkt des Angebotes, bzw. Vertragsabschlusses, falls ein Angebot nicht vorliegt, gültigen Fassung als vereinbart, wobei diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch Vorrang haben.

3.         Unsere Angebote sind in Bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeit stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragserteilung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechung.

4.         Angaben in Prospekten, Preishandbüchern und sonstigen Unterlagen sowie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Berechungen, Montageskizzen in Handbüchern und sonstigen Drucksachen sind unverbindlich und stellen insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften dar, soweit im Vertrag bzw. diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen unterlagen behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrechts vor.

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§2. Preise, Zahlungsbedingung

1.         Die Preise schließen Verpackungen, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet. Die Abrechnung erfolgt nach DIN 18361 VOB/C Punkt 5.1.2.

2.         Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, daß die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung der Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.

3.         Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsabschluß oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln und die Änderungen hierbei angemessen zu berücksichtigen.

4.         Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein Zielverkauf bedarf der schriftlichen Vereinbarung wobei Rechnungen grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig sind und bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum 2 % Skonto gewährt werden.

5.         Hat der Käufer noch Schulden aus früheren Lieferungen so werden diese in der Reihenfolge Ihrer Entstehung getilgt. Vereinbarte Skonti entfallen, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrags auch alle sonstigen bereits fälligen Rechnungen beglichen werden.

6.         Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgen lediglich erfüllungshalber. Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer gesonderten, vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Diskontspesen, Wechselspesen und Wechselkosten trägt der Besteller. Die Annahme von Wechseln bedeutet keine Stundung der ursprünglichen Forderung.

7.         Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheit geleistet ist. Wurde unsere Leistung bereits erbracht, so sind unsere sämtlichen Forderungen -auch bei Stundung- sofort fällig. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheckrückgabe, Wechselprotest, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs– oder Konkursverfahrens.

8.         Gerät der Besteller in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in der Höhe der auf dem Kapitalmarkt üblichen Kontokorrentzinsen, mindesten 7%, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen. Es bleibt vorbehalten, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

9.         In den Fallen der vorangegangenen Ziffern 7. oder 8. kann die Fortsetzung der Lieferungen von Vorauszahlungen in Höhe der Lieferwertes abhängig gemacht werden.

10.       Wechsel können jederzeit vor Verfall ohne Begründung zurückgegeben und Barzahlung verlangt werden.

11.       Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

12.       Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag abgelöst werden. Die Bürgschaften müssen § 17 Nr. 2 Ziff. 4 VOB/B entsprechen.

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§3. Ausführung, Lieferung

1.         Die Ausführungs- bzw. Lieferfrist beginnt nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen und der gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung.

2.         Angegebene Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Geringfügige Überschreitungen sind zulässig. Nach Ablauf der Lieferfrist ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, bei der die Interessen des Bestellers und unsere Interessen zu berücksichtigen sind. Lieferungen, die infolge von uns nicht zu vertretender Umstände unterbleiben oder sich verzögern, berechtigen uns, entsprechend später zu liefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß der Besteller deswegen Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Als von uns nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere:                                                  

a) Technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns oder die Zulieferer unmöglich oder unzumutbar machen,      

b) Brandschäden, Rohmaterial– oder Strommangel oder andere wesentliche Betriebsstörungen bei uns oder dem Zulieferer,                             

c) Streiks, Aussperrungen, Krieg, Unregelmäßigkeiten der Verkehrsmittel oder alle Fälle höherer Gewalt, sowohl im einzelnen, daß auch im generellen Fall.

3.         Unsere Lieferung erfolgen in der Regel mit eigenem LKW. Mit Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Besteller über, wobei die Übergabe der Ware spätestens erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle durch Spediteur, Frachtführer oder sonstige Personen, geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonstige Person über.

4.         Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Verlangt der Besteller gleichwohl Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt, wobei wir nicht verpflichtet sind, diese Hilfestellung zu erbringen. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung und ändert auch nichts am Gefahrübergang.

5.         Der Transport unserer Ware erfolgt in der Regel auf Mehrweggestellen. Der Besteller muss dafür Sorge tragen, daß unsere Gestelle schnellstmöglich entladen werden. Bei Verzögerungen behalten wir uns Leihgebühren oder die Berechnung des Gestelles vor.

6.         Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport– und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.

7.         Wird die Einlagerung der Ware bei uns aufgrund Annahmeverzugs erforderlich, erfolgt dies auf Gefahr des Bestellers und gegen entsprechende Lagergebühr. Gleichzeitig wir die Warenrechnung fällig.

8.         Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt. In angemessenem Umfang können Abschlagszahlungen in Rechnung gestellt werden.

9.         Die Rücknahme von Altglas erfolgt nur, falls darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird und dann nur gegen Berechnung.

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§4. Eigentumsvorbehalt

1.         Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten oder hergestellten Sachen und Waren vor, bis sämtliche Forderungen - auch rückständige und zukünftige - aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind (Kontokorrentvorbehalt). Die gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden oder der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt dabei erst der Eingang des Gegenwertes bei uns bzw. die unwiderrufliche Gutschrift des Geldes unserem Konto, auch im Falle der Zahlung mittels Schecks.

2.         Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt. Der Besteller gestattet uns zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport Erforderliche zu tun. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

3.         Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn sie geschieht gegen sofortige Barzahlung  bei Übergabe. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung oder Zahlungsverzug des Bestellers.

4.         Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres Warenwertes.       

5.         Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt, jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nach kommt. Wir können verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen ausgehändigt und entsprechende Weisungen zu erteilen.

6.         Durch Schecks geht das Eigentum an diesen auf uns über, sobald es der Besteller erwirbt. Veräußert der Besteller die Ware an einen Dritten und zahlt dieser per Scheck, so geht das Eigentum an dem Scheck auf uns über, sobald es der Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Besteller die ihm daraus entstandenen Rechte hiermit im voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, daß der Besteller sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an uns abtritt. Er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich bei uns abliefern. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.

7.         Die Verarbeitung oder Umbindung von Vorbehaltsware oder deren Einbau wird durch den Besteller für uns vorgenommen. Wird diese Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt oder eingebaut, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

8.         Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert). Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 30 % übersteigt.

9.         Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Insbesondere die Abtretung von Forderungen, die der Besteller durch Weiterveräußerung erwirbt, bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, solange unsere Forderung gegen den Besteller noch nicht getilgt ist. Dies gilt vor allem auch für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretung zunichte machen oder beeinträchtigen. Eine Verpfändung oder anderweitige Sicherungsübereignung durch den Besteller ist unzulässig. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

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§5. Gewährleistung, Haftung

1.        Wir setzen bei dem Besteller das Wissen um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften von Glas, insbesondere in transformiertem Zustand, voraus, und zwar jeweils nach dem neuesten Stand der Technik. Sollte dieses Wissen nicht vorhanden sein, ist der Besteller verpflichtet, schriftlich bei uns anzufragen.

2.        Für die Verarbeitung unserer Gläser sowie die Qualitäts- und Fehlerbeurteilung im Hinblick auf Mängelrügen gelten insbesondere die nachfolgenden DIN-Vorschriften, allgemeinen Richtlinien und Herstellerrichtlinien jeweils in der bei Angebotserteilung gültigen Fassung, bzw. falls kein Angebot vorliegt, in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung:

a)   Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas aus Spiegelglas

b)   Richtlinie zu visuellen Beurteilung von Verbundsicherheitsglas (VSG) (SANCO Safe)

c)   Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von vorgespanntem Glas (ESG) (SANCO DUR)

d)   DIN 1249 Teil 12 Flachglas im Bauwesen Einscheibensicherheitsglas

e)   DIN 1249 Teil 11 Flachglas im Bauwesen, Glaskanten, Begriffe, Kanten, Form und Ausführung

f)   DIN 1238 Spiegel aus silberbeschichtetem Spiegelglas

g)   Sanco-Verglasungsrichtlinien

Im Falle einander widersprechender Bestimmungen gehen unsere Richtlinien den allgemeinen Richtlinien und Normen vor. Sollten die aufgeführten Normen, Vorschriften und Richtlinien dem Besteller nicht bekannt sein bzw. nicht vorliegen, kann er sie jederzeit bei uns anfordern.

3.         Im Falle von Gewährleistungsansprüchen - auch bei zugesicherten Eigenschaften - sind wir nach unserer Wahl zur Wandlung, Minderung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Der Besteller kann eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung dies Vertrages (Wandelung) nach seiner Wahl nur dann verlangen, wenn eine von uns angebotene Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlgeschlagen ist. Für die Nachbesserung und die Ersatzlieferung gilt eine angemessene Frisst als vereinbart. Bei Bauleistungen kann eine Rückgängigmachung des Vertrages in keinem Falle verlangt werden.

4.         Alle sonstigen Ansprüche des anderen Vertragsteiles gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden, aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Falls letzteres nicht der Fall ist, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche darüber hinaus beschränkt auf den unmittelbaren Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung.

5.         Durch die Herstellung bedingte Abweichung in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistung hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.

6.         Soweit  mit der Lieferung Montagen durch uns erfolgen, gelten unsere Montagebedingungen; werden diese nicht vorgelegt, so gelten die Bestimmungen der VOB/C in der zum Zeitpunkt des Angebotes bzw., falls ein solches nicht vorliegt, des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine entgegenstehende Regelung enthalten.

7.         Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ist die Weitergabe und Verarbeitung von Daten zulässig.

8.         Für den Fall, daß wir über die Gewährleistung hinaus eine zusätzliche Garantiezusage geben, regeln sich die Rechte des Bestellers aus dieser Zusage nach den hier festgelegten

Rechten für die Gewährleistungen, insbesondere auch für Nachbesserung, Ersatzlieferung, Wandelung, Minderung und Schadensersatz. Darüber hinausgehenden Ansprüche, auch solchen für Mängelfolgen, werden ausdrücklich ausgeschlossen. 

9.         Bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung unserer Produkte, vor allem aber auch bei einer Verwendung der Produkte zu Zwecken, für die sie nicht geeignet sind, entfallen sämtliche Ansprüche gegen uns, vor allem auch aus Gewährleistung, Schadenersatz, Eigenschaftszusicherungen und Garantiezusagen. Für Mängel, die dem Grunde nach unsere Vorlieferanten zu vertreten haben, haften wir nur in dem Umfang, in dem eine Haftung des Vorlieferanten gegenüber uns gegeben ist.

10.       Für das von uns hergestellte SANCO-Isolierglas übernehmen wir für einen Zeitraum von fünf Jahren die Garantie, daß die Durchsichtigkeit nicht durch Bildung von Kondensat im Scheibenzwischenraum beeinträchtigt wird. Diese Garantie beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung ab Lieferwerk. Eine Mangel ist unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen, nachdem er erkennbar wurde, schriftlich anzuzeigen. Von dieser Garantie ausgeschlossen sind 

a)   Auftretendes Kondensat bei Glasbruch

b)   Kombination mit strukturierten Gussgläsern, wenn die strukturierte Oberfläche dem   Luftzwischenraum zugewandt ist.

c)   Blei- und Messingverglasungen im Scheibenzwischenraum der Isolierglaseinheit und

d)   Kombination mit gewölbten oder gebogenem Glas

11.       Wir haften nur für die von uns angegebenen technischen Werte. Sämtliche technischen Werte wurden im Rahmen einer Prüfung von einem unabhängigen Prüfungsinstitut nach den jeweils gültigen Normen ermittelt. Sollten andere Institute zu einem anderen Ergebnis kommen, ist dieses Ergebnis für uns nicht maßgebend, unsere Gewährleistung, auch im Rahmen con Eigenschaftszusicherungen und Garantieerklärungen, erstreckt sich nur auf das Ergebnis der Prüfung eines von uns beauftragten Instituts. Eine weitere Gewährleistung oder Garantie für technische Werte kann nicht übernommen werden, insbesondere dann nicht, wenn Prüfungen mit anderen Einbausituationen (zum Beispiel Fensterrahmen) durchgeführt werden oder wenn Nachmessungen am Bau erfolgen.                                      

Bei technischen Werten, die vom Vorlieferanten ermittelt wurden, haften wir nur für deren richtige Weitergabe.

12.       Die Herstellung von Einscheiben-Sicherheitsglas erfolgt durch einen Vorspannungsprozess. Die Spannungszonen zeigen sich bei polarisiertem Licht. Da das natürliche Tageslicht je nach Wetter und Tageszeit mehr oder weniger polarisierte Anteile aufweist, können farbige Ringe oder ähnliches sichtbar werden, sie stellen keinen Reklamationsgrund dar.

13.       Bei Nickelsulfidbrüchen bzw. -einschlüssen bestehen uns gegenüber keinerlei Ansprüche auf Gewährleistung oder aus sonstigen Gründen, auch nicht auf Schadensersatz, es sei denn, der Basisglashersteller tritt uns gegenüber dafür ein.

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§6. Weitere Bestimmungen

1.         Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderung des Auftrages können ausnahmsweise und nur solange berücksichtigt werden , wie mit Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. Bei begonnener Fertigung müssen wir die Abnahme in der ursprünglich bestellten Größe verlangen. Durch die Änderung entstehende Mehrkosten sind zu erstatten, ferner muss bei Änderung mit einer Lieferverzögerung gerechnet werden.

2.         Einwegverpackungen gehen in das Eigentum des Bestellers über und werden nicht zurückgenommen. Mehrwegverpackungen werden bei Nichtrückgabe berechnet.

3.         Zusätzlich ergänzende Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus den Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Lieferprogrammen etc. Falls dem Besteller diese Unterlagen nicht vorliegen, kann er sie jederzeit anfordern. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten ergänzend.

4.         Wir behalten uns vor, Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Material und Ausführung vorzunehmen, soweit dadurch kein Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes eintritt.

5.         Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des BGB und HGB, gelten nachrangig und ergänzend zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der VOB Teil B und C.

6.         Erfüllungsort ist unser Sitz. Gerichtsstand ist ebenfalls uns Sitz, auch für Scheck- und Wechselklage wobei sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts bzw. Landgerichts nach dem Streitwert und den dazu geltenden gesetzlichen Vorschriften richtet.

7.         Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere wird das UN-Kaufrecht sowie sonstiges internationales Kaufrecht, auch der EG, ausgeschlossen.

8.         Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und weiterer, getroffener Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages und der Übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung bzw. Vereinbarung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Regelung beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt für eventuell notwendig werdende Ergänzungen und Auslegungen.

9.         Die vereinbarte Schriftformklausel gilt auch für deren Abänderung.

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